Wir im FERNFAHRER – Heft 4/2010

Aus FERNFAHRER Heft 4 | 2010

Im Zweifel für den Angeklagten?

Ein unterschätztes Überholmanöver sowie ein beleidigter Busfahrer bringen Herbert W.* vors Gericht und an den Rand der Verzweiflung.

Text | Peter Möller, Alexandra Hopf.

Fotos I Autobahnkanzlei, Archiv

Der 20. Oktober 2009 wird Herbert W. wohl ewig im Gedächtnis bleiben. An diesem Tag hatte er das erste Mal Kontakt mit der Justiz. Im Briefkasten lag ein Strafbefehl. Der Vorwurf: Im April 2009 soll er auf der A 4 bei Wildeck „grob verkehrswidrig und rücksichtslos falsch überholt“ haben. Innerhalb eines Überholverbots hatte Herbert einen anderen Lkw überholt. Zudem soll er einem Busfahrer den „Stinkefinger“ gezeigt haben.

Herbert traut seinen Augen nicht. Immer und immer wieder liest er den Strafbefehl. Er kann es einfach nicht glauben. Auch die angedrohte Strafe zieht ihm den Boden unter den Füßen weg: Ein zweimonatiges Fahrverbot und eine Geldstrafe von 1200 Euro drohen ihm. Und dazu noch elf Punkte auf sein bislang leeres Punktekonto. Vier für den Stinkefinger und sieben für die Straßenverkehrs­gefährdung. Dem jungen Vater rauscht schon der Kopf vor Sorgen, denn von seinem Job als Lkw-Fahrer kann er sich verabschieden. Seine Chefin ist da knallhart. Zudem würde Herbert beim Verlust seines Arbeitsplatzes kein Geld vom Amt bekommen. Für drei Monate wäre er gesperrt, weil er die Arbeitslosigkeit zumindest grob fahrlässig selbst verursacht hätte. Für Herbert, der eine zweijährige Tochter erzieht, eine finanzielle Katastrophe.

Wir von der Autobahnkanzlei legen Einspruch gegen den Strafbefehl ein. Herbert gibt zu, den anderen Lkw überholt zu haben. Dieser sei mit lediglich 20 km/h und aktiviertem Warnblinker den Berg hinaufgekrochen. Um selbst nicht auch noch zum Verkehrshindernis zu werden, leitete Herbert den Überholvorgang ein. Mit einem Blick in den Rückspiegel hatte er sich zuvor versichert, dass noch genügend „Luft“ zu dem auf der Mittelspur weit hinten nahenden Reisebus war. Erst durch die Lichthupe des Busfahrers wurde Herbert klar, dass der Überholvorgang vielleicht doch etwas knapp gewesen sein muss. Abschließend setzte er sich vor den überholten Lkw und gab dem Busfahrer ein kurzes Handzeichen, wie es unter Fernfahrern als entschuldigende Geste üblich ist. Im Gespräch wird klar: Herbert wollte den Bus weder „schnippeln“ noch ausbremsen, ebenso wenig wie er den Busfahrer beleidigen wollte. Im Gegenteil: Der junge Vater beteuert immer wieder, dass er dem Busfahrer keinen Stinkefinger gezeigt hat.


Ein beharrlicher Busfahrer wird Herbert zum Verhängnis.

Doch genau in diesem Punkt verhärteten sich dann die Fronten im Gerichtssaal. Der als Zeuge geladene Busfahrer beharrt darauf, dass Herbert ihn beleidigt habe. Auch seine Mitfahrer könnten das bestätigen. Die seien ohnehin sehr aufmerksam und beobachten alles, führt der Zeuge weiter aus.

Wir bitten um eine kurze Verhandlungsunterbrechung. Ich verlasse mit Herbert den Gerichtssaal. Auf dem Flur besprechen wir die Prozesslage. Wir sind uns beide darüber im Klaren, dass eine Einstellung gegen eine Auflage das beste Ergebnis wäre.

Wenige Minuten später wird die Verhandlung fortgesetzt. Die Richterin regt eine Einspruchsrücknahme an. „Nein, das kommt für uns ganz und gar nicht infrage“, blocken wir ab. „Eine Verfahrenseinstellung ist das Ziel.“ Während das Wort „Einstellung“ im Gerichtsaal noch nachhallt, hört man buchstäblich die Kinnlade der Staatsanwältin auf den Tisch knallen. Gestikulierend lehnt sie eine Einstellung generell ab.

Herbert möchte für seine Fehler Verantwortung übernehmen. Das im Rückblick brenzlige und gefährliche Überholmanöver war von ihm so nicht gewollt. Dafür hat er sich im Gerichtssaal auch mehrfach bei dem Busfahrer entschuldigt. Ich betone im weiteren Verlauf der Verhandlung, dass Herbert keine Punkte in Flensburg hat und ein verantwortungsbewusster Fernfahrer ist. Die Stimmung kippt zu Herberts Gunsten. Selbst die Staatsanwältin denkt nun über eine Einstellung nach. Sie macht mit erhobenem Zeigefinger deutlich, dass sie zur Einstellung nur bezüglich der konkreten Straßenverkehrsgefährdung bereit ist. Die Beleidigung will sie dennoch ausgeurteilt wissen.

Damit verzichtet die Justiz auf sieben Punkte. Mir ist sofort klar: zuschlagen. Ich stimme zu. Die Richterin stellt das Verfahren ein. Nun, nachdem die Verkehrsgefährdung vom Tisch ist, beginnt ein offener Schlagabtausch über die Anforderungen zum Nachweis eines Stinkefingers. Herbert betrachtet den Kampf zwischen Staatsanwältin und Verteidigung sorgenvoll. Ihm ist noch nicht klar, dass die Punkte und auch das Fahrverbot nicht mehr zur Debatte stehen. Sich jetzt zurückzuhalten ist das Beste, was Herbert tun kann. Er verkörpert nicht den aggressiven Typen, der andere vom Steuer aus beleidigt. Herbert wirkt eher ruhig und diszipliniert. Nach zwei schwungvollen Plädoyers folgt stehenden Fußes die Urteilsverkündung. 300 Euro für den Stinkefinger. Herbert will die Angelegenheit nicht mehr in die zweite Instanz ziehen. Er nimmt das Urteil an. Ein weiteres Streitfeld ist jedoch mit diesem Urteil eröffnet. Ob es für einen Stinkefinger im Straßenverkehr wirklich Punkte geben kann, ist wenigstens als höchst fragwürdig zu bezeichnen. Unser nächster Streitpunkt heißt nun: „Keine Punkte für Stinkefinger“. Aber selbst mit den vier Punkten ist Herberts Führerschein gerettet.

*Name von der Redaktion geändert

Geldauflagen können sich auch lohnen


Anwalt Peter Möller, Autobahnkanzlei

Wer sich vor Gericht im Rahmen einer Verfahrenseinstellung auf eine höhere Geldauflage einigt, kann gelegentlich Kosten und Punkte sparen.

Viele Leser des FERNFAHRER haben sich gewundert, dass wir in Ausgabe 2/2010 einen Fall geschildert haben, bei dem das Verfahren mit einer extrem hohen Auflage endete. Hierzu möchte ich noch etwas ausführen: Selbst wenn die Geldauflage im Rahmen einer Einstellung höher ist als die vorherige Geldstrafe aus dem Strafbefehl, kann dies trotzdem einen wirtschaftlichen Gewinn mit sich bringen. Voraussetzung ist, dass der Mandant eine Rechtsschutzversicherung hat. Eine solche Versicherung zahlt nämlich die Anwalts- und Verfahrenskosten in Straßenverkehrssachen. Eine wichtige Ausnahme gibt es allerdings: Erfolgt in einer Strafsache eine Verurteilung wegen Vorsatz, dann lehnt auch die Rechtsschutzversicherung eine Bezahlung ab. Das bedeutet, dass bei einer Verurteilung wegen einer Nötigung oder Unfallflucht, die beide nur vorsätzlich begangen werden können, der Fahrer immer auf den Anwalts-, Verfahrensund gegebenenfalls Sachverständigenkosten sitzen bleibt. Unter Umständen müssen auch noch der Verdienstausfall und/oder die Anreisekosten für Zeugen beglichen werden.

Solche Kosten können in die Tausende gehen. Daher ist es oft sinnvoller, sich vor Gericht auf eine Einstellung mit einer höheren Geldauflage zu einigen. Das kann sich vielfach rechnen, da bei einer solchen Einstellung die Rechtsschutzversicherung Deckung gewährt. In diesen Fällen bedeutet die hohe Geldauflage letztlich einen wirtschaftlichen Gewinn. Dazu kommt: Bei einer Einstellung gibt es keine Punkte.

Doppelbestrafung


Foto | Archiv

Wer sich nicht rechtzeitig informiert, muss auf seine Fahrerlaubnis oft länger warten als gedacht.

Text | Peter Möller, Alexandra Hopf

Markus T.* glaubte, er ist im falschen Film: Zuerst wurde ihm der Führerschein vorläufig entzogen. Dann gab es, vier Monate später, dank dem Urteil des Amtsgerichtes einen tüchtigen Nachschlag – neun Monate Führerscheinentzug. Der Richter formulierte feinsinnig, dass dieser Entzug für neun weitere Monate gelte.

Nach Ablauf der neun Monate steht Markus T. vor dem Schreibtisch der freundlich wirkenden Sachbearbeiterin im Rathaus in der Hoffnung, sein Führerschein wieder zu erlangen. Motto: Neun Monate sind rum – Führerschein her. Mitnichten! Sophie Strubel von der Fahrerlaubnisbehörde sieht das ganz anders. Ein weiterer Antrag müsse her und dann müsse erstmal geprüft werden, ob Markus die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges hat. Erst dann sei nämlich die Fahrererlaubnisbehörde zur Wiedererteilung bereit. Markus glaubt, er hört nicht richtig. Geld hat er sich ausgeliehen, um die neun Monate überhaupt klarzukommen. Und jetzt will die Behörde noch einmal neu überprüfen, ob er seinen Führerschein überhaupt wiederbekommen kann. Weil er über 1,6 Promille im Blut hatte, soll er nun eine MPU machen. Also wieder warten.

Markus fühlt sich hier doppelt bestraft. Durchaus nachvollziehbar. Wer begreift schon, dass zwischen strafgerichtlicher Maßnahme, dem Führerscheinentzug und der Maßnahme der Verwaltungsbehörde, also der Wiedererteilung des Führerscheines, zwei Welten liegen, die kaum eine Verknüpfung miteinander haben. Denn rein juristisch-rechtlich betrachtet ist das, was Markus T. widerfährt, keine Doppelbestrafung, sondern das nacheinander erfolgende Maßnehmen zweier unabhängig voneinander agierender staatlicher Institutionen. Folgen für Markus T.: zwei erhebliche Eingriffe in seine Freiheit und konkret in sein Recht auf freie Berufsausübung.

Unser Tipp hier: Markus hätte möglicherweise seine Situation abmildern können, wenn er bereits einige Monate nach der Rechtskraft des Urteils einen Antrag auf vorzeitige Aufhebung der Sperrfrist gestellt hätte. Außerdem hätte er zwingend drei Monate vor Ablauf der Sperrfrist die Wiedererteilung beantragen müssen. Dann hätte er ein zeitliches Polster gehabt, um die Auflagen von der Mitarbeiterin der Fahrerlaubnisbehörde zu erfüllen, sodass der ersten Strafe möglicherweise keine zweite „Strafe“ gefolgt wäre.

Sperrfrist ausnützen


Nachschulungen können Sperrfristen verkürzen.

Das Strafgesetzbuch gibt Fahrern ohne Führerschein auch die Möglichkeit, die verhängte Sperrfrist zu verkürzen.

Eine Horrorvision für jeden Fernfahrer ist der Führerscheinentzug. Gerichte berücksichtigen bei der Dauer des Entzuges die wirtschaftlichen Konsequenzen oftmals nur am Rande. Die Konsequenzen einer Trunkenheitsfahrt, die an dieser Stelle keinesfalls verharmlost werden soll, sind oft der wirtschaftliche und soziale Untergang. Hierbei wird bisweilen übersehen, dass das Strafgesetzbuch ein schadenmilderndes Schlupfloch vorsieht. Hintergrund: Wem rechtskräftig der Führerschein entzogen wurde, kann eine vorzeitige Wiedererteilung erwirken. § 69a Abs. 7 StGB ist die hier einschlägige „Hoffnungsnorm“. Dort heißt es: Ergibt sich Grund zu der Annahme, dass der Täter zum Führen von Kfz nicht mehr ungeeignet ist, so kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben. Es gibt also durchaus eine Möglichkeit, die Entzugsdauer, juristisch Sperrfrist genannt, vorzeitig zu verkürzen. Dies setzt voraus, dass es neue Tatsachen gibt, die den Richter überzeugen, dass der Fahrer nunmehr frühzeitig wieder zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Um derart Punkte zu sammeln, gibt es beispielsweise Nachschulungskurse und Aufbauseminare. Neue Fakten können sich auch aus einem besonderen Verhalten des Fahrers ergeben, aus dem der Richter schließen kann, dass er den Fahrer bedenkenlos wieder am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen lassen kann. Der § 69a Abs. 7 StGB bietet hier eine viel zu wenig beachtete Chance, die rechtskräftig durch ein Urteil oder einen Strafrechtsbefehl verhängte Sperrfrist zu verkürzen und den eingetreten Schaden zu verringern.

Urteile aus der Autobahnkanzlei

Zwei Überholmanöver, ein Urteil

Manfred H.* ist Fernfahrer, 45 Jahre alt. Man kennt ihn als gewissenhaften und umsichtigen Menschen. So fährt er auch – punktefrei. Am 19. Januar 2010 wird bei dem Amtsgericht Sömmerda ein Bußgeldbescheid gegen ihn verhandelt. Beim Überholen soll er durch Unachtsamkeit einen Unfall verursacht haben. 100 Euro und zwei Punkte. Bis kurz nach Schilda hatte er gewartet bis der durchgezogenen Streifen beendet ist und angesetzt, um einen vor ihm langsam kriechenden und schwer beladenen Lkw zu überholen. Ein Pkw-Fahrer tat zeitgleich dasselbe. Nur eben ein ganzes Stück entfernt. Die Verteidigung führt aus, dass der Lkw-Fahrer nicht damit rechnen muss, dass ein anderer Verkehrsteilnehmer trotz durchgezogenem Streifen zum Überholen ansetzt. Diesen träfe daher ein erhebliches Mitverschulden. Der Amtsrichter akzeptierte diese Argumentation und verurteilte zu punktefreien 35 Euro.

Amtsgericht Sömmerda, Az.: 982 Js 20253/09 1 OWi

Kosten gegen Aufwand

Bußgeldbescheide über 10, 20 oder 30 Euro sind keine Seltenheit. Beispielsweise aufgrund minimaler Geschwindigkeitsüberschreitungen, die man mit bloßen Auge kaum auf dem Tacho erkennen kann. Während die Messanlagen früher erst bei Geschwindigkeitsüberschreitungen über 10 km/h blitzten, scheint nun die Messlatte deutlich tiefer gelegt. Möglicherweise ist der Topf, aus dem man Bußgelder abschöpfen kann, auf diese Art und Weise größer geworden. Betrachtet man jedoch Sinn und Zweck dieser Sanktionen, so scheint die dargelegte Vorgehensweise eher zweifelhaft zu sein. Bußgelder sollten nämlich nicht dazu dienen, Löcher in der Staatskasse zu füllen, sie sollen vielmehr den Straßenverkehr sicherer machen. Auch verfassungsmäßig ergeben sich erhebliche Bedenken. Hat sich doch gerade erst das Bundesverfassungsgericht mit Blick auf die Brückenabstandsmessung mit dem Persönlichkeitsrecht auf informationelle Selbstbestimmung beschäftigt. Wildes und unbegrenztes Filmen und Fotografieren verstößt demnach gegen die Verfassung. Ob das Abfotografieren bei Bagatell-Verstößen verfassungsmäßig ist, darf zumindest angezweifelt werden. So sah es auch Michael M.* Ihm wurde vorgeworfen, 10 km/h zu schnell gefahren zu sein. Er ärgert sich über die Bagatell- Verliebtheit der Behörde und bittet uns, die Verteidigung aufzunehmen. Am 14.1.2010 wurde im Amtsgericht Regensburg der 30- Euro-Bußgeldbescheid verhandelt. Der Verteidiger argumentiert, der Eichschein des Messgeräts sei lückenhaft. Er lässt nur eine Seriennummer des Gerätes erkennen und auch im Messprotokoll wird das Gerät nicht individualisiert. Dort findet sich nur eine Zulassungsnummer der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt. Ob das geeichte Gerät tatsächlich im Fahrzeug installiert war oder irgendein anderes, ist auch nicht dokumentiert. Außerdem werden verfassungsmäßige Bedenken vorgetragen. Die Richterin stellt das Verfahren nach §47 Abs. 2 OWiG ohne Bußgeld ein. Der Aufwand der Beweisaufnahme stünde in keinem Verhältnis zum Bußgeld. So klug und weise hätten diejenigen auch schon sein können, die die Ahndung eines solchen Bagatell-Falles angeordnet haben. Das ganze Verfahren steht nämlich in keinem Verhältnis zum Verstoß.

Amtsgericht Regensburg, Az.: 31 OWi 124 Js 21291/09

Widersprüchliche Beschilderung?

Mit einer Geschwindigkeit von 84 km/h fuhr unser Mandant Ralf Udo S.* die B 7 in Kaufungen entlang. Die Straße ist in jeder Richtung zweispurig ausgebaut und in der Mitte durch einen bepflanzten Mittelstreifen abgetrennt.

Die Straße erinnert an eine Autobahn oder an eine Kraftfahrstraße und deswegen war sich Ralf auch sicher, dass er 80 km/h fahren dürfe. Laut Polizei fuhr er dennoch zu schnell. Am 27. Januar kam dieser Verstoß daher zur Verhandlung. Die Anklage führt ein Video vor, das zeigt, wo das Polizeifahrzeug unseren Mandanten verfolgte und die Geschwindigkeit maß. Deutlich auf dem Video zu erkennen: das Kraftfahrstraßen-Schild mit dem Zusatz „500 m“.

Nach unserer Meinung ist der Inhalt des Schildes nicht sofort eindeutig feststellbar. Wofür steht das Zusatzschild? „In 500 Metern beginnt eine Kraftfahrstraße“ oder „noch 500 Meter Kraftfahrstraße“? Wir tragen dem Gericht unsere Argumentation vor und führen weiter aus, dass es nach unserer Meinung mehr Sinn mache, wenn das Schild „noch“ 500 Meter Kraftfahrstraße heißt. Warum sollte der Beginn einer Kraftfahrstraße vorher angekündigt werden? Das Ende einer Kraftfahrstraße anzukündigen, mache doch mehr Sinn. Darüber hinaus rügen wir, dass die Messstrecke mit lediglich 200 Metern zu gering ist. Die Fachliteratur fordert bei diesem Messsystem 250 Meter. Was den Richter am Ende dazu bewegte, das Verfahren ohne Punkte und Auflage einzustellen, bleibt offen. Vielleicht war es die nicht eindeutige Beschilderung und die zu kurze Messung, die dem Richter für eine Verurteilung nicht opportun erschien und dies ist einzig und allein Voraussetzung für eine solche Einstellung.

Amtsgericht Kassel, Az.: 384 OWi 9623 Js 33573/09

 

Sämtliche Entscheidungen sind Einzelfallentscheidungen. Sie zeigen, wie das jeweilige Verfahren ausging. Verallgemeinern kann man daher keinen dieser Fälle.

  * Namen von der Redaktion geändert

FERNFAHRER 4| 2010

Rechtsanwalt Peter Möller
Rechtsanwalt Peter Möller

Die Autobahnkanzlei

Rechtsanwaltskanzlei Peter Möller
Platz der Demokratie 43
99441 Kromsdorf

Telefon: (03643) 770 990
Telefax: (03643) 770 660
E-Mail: zentrale(at)autobahnkanzlei.de

Freunde von
Truckerfreunde.de
Kooperationspartner
DocStop
© Kanzlei für Verkehrsrecht Peter Möller | Letzte Aktualisierung: 31.01.2012