Wir im FERNFAHRER – Heft 12/2010

Aus FERNFAHRER Heft 12/2010

Bitte Wenden

Lkw-Fahrer Wolfgang U.* soll laut Polizei auf der Autobahn umgedreht haben – ein skuriller Fall mit gutem Ausgang

Text | Peter Möller

Vogelgezwitscher statt Asphaltrauschen, die Autobahn komplett leer gefegt. Wolfgang traut seinen Augen und Ohren kaum, als er sich den Schlaf aus den Augen reibt. Gestern Abend hat er seinen Schwertransport, wie mit der Leitstelle abgesprochen, auf einem kleinen Parkplatz neben der A 7 abgestellt, da sich fünf Kilometer vor ihm auf der Strecke ein schwerer Unfall ereignet hatte. Eine Totalsperrung war die Folge. Von dem Parkplatz sollte die Fahrt nun morgens polizeibegleitet weitergehen. Wolfgang greift zum Handy und ruft erneut die Leitstelle an. Die klärt ihn darüber auf, dass die aufräumarbeiten noch andauern. Der Verkehr sei in beiden Richtungen umgeleitet. Bis Montag ginge begleitungsmäßig gar nichts.

Na toll. Nichts Richtiges zu essen, noch eine Flasche Cola, keine Dusche, keine Toilette und schönere Fleckchen Erde als diesen Parkplatz gibt es auch. Doch zwischen Parkplatz und Unfallort gibt es keine Abfahrt. Wolfgang sitzt fest. Plötzlich taucht auf dem Parkplatz ein Feuerwehrauto auf. Ein Feuerwehrmann steigt aus und schließt für einen kurzen Moment ein Tor auf dem Parkplatz auf. Dahinter ist eine schmale Straße, die von der Autobahn zum nächsten Dorf führt. Das ist die Chance, den Parkplatz zu verlassen. Der Feuerwehrmann ist jedoch im Einsatz und kann nicht warten, bis Wolfgang abgesattelt hat. Doch er solle einfach über die Plastikabsperrungen auf die Gegenspur der Autobahn fahren. Er würde ihm das erlauben. Wolfgang inspiziert die Autobahn. Eine Mittelleitplanke gibt es nicht, denn der Parkplatz befindet sich inmitten einer Autobahnbaustelle. Aus den zwei Fahrspuren auf Wolfgangs Seite hat man drei gemacht. Eine Spur führt jetzt in die Gegenrichtung und die Abtrennung der Fahrtrichtungen bilden lediglich flache ineinander gesteckte Plastikteile, die man sicher völlig gefahrlos und ohne Schaden anzurichten überfahren kann. Gedacht,getan. Wolfgang rollt langsam im rechten Winkel zur Fahrtrichtung über die Autobahn und biegt nach links auf die Gegenfahrbahn ein. Er hält noch kurz an, steigt aus, rückt die etwas verschobenen Plastikbegrenzer wieder zurecht und fährt los.

Wolfgang genießt gerade das Gefühl der Einsamkeit – auf einer deutschen Autobahn ja wahrlich selten –, als sich plötzlich im Rückspiegel ein blauweißer Transporter nähert und zum Anhalten auffordert. Beobachtet will der Polizist ihn haben, als er die Leitplanken abmontiert habe. Doch Wolfgang kontert, dass es dort gar keine Leitplanken gebe und außerdem habe ihm der Feuerwehrmann das Fahrmanöver erlaubt. Die Ordnungshüter interessiert das nicht. Zwei Monate später hält Wolfgang den Bußgeldbescheid in der Hand. Vorwurf: Wenden auf der durchgehenden Fahrbahn der Autobahn. 200 Euro, vier Punkte und ein Monat Fahrverbot. Der Lkw-Fahrer ist erbost und die Autobahnkanzlei legt Einspruch ein. Der Gerichtstermin folgt acht Monate später vor dem Amtsgericht Flensburg. Ich versuche, dem Richter zu erklären, dass hier ein totaler Ausnahmefall vorliegt, der nichts mit dem Durchschnittsfall zu tun hat, von dem der Bußgeldkatalog ausgeht. Immerhin hatte die Polizei den Angeklagten auf den Parkplatz verdammt und erst der Einsatzmitarbeiter der Feuerwehr habe ihn auf die Idee gebracht, auf die Gegenfahrbahn zu fahren, und dies auch noch ausdrücklich erlaubt. Es habe keinerlei Gefahrensituation bestanden. Außerdem sei Wolfgangs Fahrmanöver kein Wenden im Sinne des Gesetzes gewesen. Vom Parkplatz aus ist er im Winkel von 90 Grad quer über die Autobahn gefahren, um dann auf der Gegenfahrbahn sozusagen links abzubiegen. Das sei kein Wenden. Ich zitiere gerichtliche Entscheidungen und Fachliteratur.

Der Richter ist sichtlich verdutzt und lässt es sich noch einmal erklären, bevor er die Verhandlung unterbricht. Zehn Minuten später setzt er die Verhandlung fort und will nun den Polizeibeamten hören, der Wolfgang angehalten hat. Der hat aber keine konkreten Erinnerungen mehr. Er kann nicht sagen, ob der Lkw abgesattelt war. Ob Wolfgang überhaupt einen Lkw gelenkt hat, das weiß er auch nicht mehr. Nur, dass gewendet wurde und dass es ganz gefährlich war, weil der Stau sich aufl öste, das weiß er noch. Das allerdings steht nirgendwo in der Akte. Der Richter wirkt leicht befremdet und ich weise noch einmal darauf hin, dass noch nicht einmal das Tatbestandsmerkmal Wenden erfüllt sei. Bei der vorliegenden besonderen Situation würde mit Fahrverbot und hohem Bußgeld durch den Kreis Schleswig mit Kanonen auf Spatzen geschossen. Das Fahrverbot als Sanktion sei unverhältnismäßig für einen Berufskraftfahrer bei dieser immerhin durch einen Einsatzmitarbeiter genehmigten Bagatelle. Der Richter macht kurzen Prozess und stellt das Verfahren ein. Kein Fahrverbot, kein Bußgeld, keine Punkte. Über Letztere hätte Wolfgang sich besonders geärgert – er fährt nämlich seit 20 Jahren punktefrei.

Hausgebrauch

Nicht zwangsläufig sind es Behörden, die Radarmessungen durchführen, denn der Staat privatisiert Blitzer.

Immer öfter flattern uns Bußgeldbescheide auf den Tisch, bei denen als Zeugen für die Ordnungsgemäßheit der Messung Privatpersonen benannt sind. Dies wirft die Frage auf, ob der Einsatz von privatem Messpersonal überhaupt zulässig ist. In diesem Zusammenhang gibt es eine uneinheitliche Rechtsprechung. Eines steht wohl fest: Private dürfen Bußgeldbescheide nicht erlassen. Die Ahndung muss staatlich bleiben.

Dass zum Beispiel viele Kommunen berechtigt sind, Messungen selbstständig durchzuführen, begründet schon erhebliche Zweifel an der Objektivität. Die von Kommunen durchgeführten Messungen müssen nämlich meist wirtschaftlich sein. Ein Bürgermeister, der in seinem Ort eine stationäre Messanlage finanziert, wird wohl kaum begeistert sein, wenn das Verkehrserziehungsziel durch die Messanlage erreicht worden ist. Die Blitzanlage würde dann ja zukünftig kein einziges Mal mehr blitzen. Die Messanlage dient also oft dazu, Gefahren aus der Gemeindekasse zu vertreiben und nicht von der Straße.

Wenn also schon rechtliche Zweifel bei Messungen durch die Gemeinde bestehen, dann sind solche Zweifel noch angebrachter, wenn die Messung durch private Dritte durchgeführt wird. Daher wird mindestens gefordert, dass die Radarkontrolle unter der Regie eines Behördenangehörigen zu erfolgen hat. Dieser soll derart ausgebildet sein, dass er die Messung vollständig nachvollziehen und das Tätigsein des Privaten überprüfen kann. Dies kann nur eine Mindestanforderung sein. Ich meine, dass „Blitzen“ durch Private verfassungswidrig ist, und lehne es deshalb gänzlich ab. Das private Unternehmen wird wahrscheinlich ein großes Interesse daran haben, möglichst viele Raser zu fotografieren. Dies bedeutet, dass sie auch dort lauern, wo keine Gefahrenstellen sind. Der sogenannte Opportunitätsgrundsatz – eine tragende Säule des Ordnungswidrigkeitsrechts – verbietet aber gerade das. Gemessen werden soll nur dort, wo es gilt, erhebliche Gefahren im Straßenverkehr einzudämmen.

Wegen der erheblichen rechtlichen Bedenken lohnt es sich, gegen Bußgeldbescheide, die auf Messungen von Privaten beruhen, vorzugehen. Eine sorgfältige rechtliche Prüfung ist auf jeden Fall angesagt.

Urteile aus der Autobahnkanzlei

Elefantenrennen

Silvio L.* soll zu langsam überholt haben. Folgen: 80 Euro und ein Punkt. Das Amtsgericht Kempen war anderer Meinung und reduzierte die Buße auf punktefreie 35 Euro. Tatsächlich ließ sich die Einlassung der Verteidigung nicht widerlegen, dass zu Beginn des Überholmanövers Silvio erheblich schneller war als der zu Überholende. Auf diesen Zeitpunkt, so meinte die Verteidigung, müsse abgestellt werden, denn der Lkw-Fahrer könne nicht in die Zukunft schauen und im Voraus wissen, wie sich der zu Überholende während des Überholvorgangs verhalten würde.

AG Kempen, Az.: 3 OWi 41/10

Vollbild

Vor dem Amtsgericht Bayreuth musste sich Fahrer Jens B.* wegen einer Abstandsunterschreitung verantworten. Sein Vordermann war nur 24 Meter entfernt, Jens fuhr 84 km/h schnell. Bei der Analyse des Tatvideos war ganz oben am rechten Bildschirmrand zu sehen, dass Jens gerade einen Pkw überholte und hierbei selbst von einem Wohnmobil überholt wurde. Das Wohnmobil drängte dann stark nach rechts. Um auszuweichen, musste Jens sich in eine Lücke auf der rechten Fahrbahn drängen. Deshalb war sein Abstand 300 Meter später noch nicht bei 50 Metern. Die Verteidigung trug diesen Sachverhalt vor. Der als Zeuge fungierende Polizist führte das Video vor, doch das von der Verteidigung dargelegte Geschehen war nicht zu sehen. Der Fernseher zeigte nicht das gesamte Bild. Am rechten Rand fehlten ausgerechnet die wesentlichen paar Zentimeter. Der Verteidiger bot seinen Laptop an. Das Gericht ging hierauf ein. Auf dem Laptop konnte das komplette Bild gesehen werden. Das Verfahren wurde eingestellt.

AG Bayreuth, Az.: 7 OWi 139 Js 9040/10

Meinungsverschiedenheit

Erwin G.* soll 80 Euro Bußgeld bezahlen, weil durch einen nicht vorschriftsmäßigen Zustand seines Gespanns die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt gewesen sei. Auf dem Dach des Hängers befand sich nämlich eine riesige Eisplatte. Die Polizei hatte das von einer Brücke aus gesehen und die Verfolgung aufgenommen. Richter und Verteidiger waren einhellig der Auffassung, dass die vereiste Plane zwar gefährlich sei, eine wesentliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit jedoch nicht vorlag. Lediglich eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit wurde bejaht. Das Gericht lehnte die Anwendung von Nr. 108 BKat (80 Euro) ab und verurteilte wegen eines Verstoßes gegen 107.2 BKat. Das Bußgeld lag damit also bei 40 Euro. Punkte folgen auch keine.

AG Oberhausen, Az.: 29 OWi 372 Js 732/10-354/10


Sämtliche Entscheidungen sind Einzelfallentscheidungen. Sie zeigen, wie das jeweilige Verfahren ausging. Verallgemeinern kann man daher keinen dieser Fälle.

* Namen von der Redaktion geändert

Aus FERNFAHRER Heft 12/2010

Die Autobahnkanzlei

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