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Aus FERNFAHRER Heft 12 | 2009
Text | Peter Möller
Die Stadt Mühlacker vermasselt Ronny K.* das Wochenende gründlich. Sie schickte ihm einen Anhörungsbogen zu einem Rotlichtverstoß. Die ganze Woche war schon schlimm. 15 Lkw musste sein Arbeitgeber Anfang der Woche stilllegen. Es gäbe zu wenig Ladung, teilte der Chef mit. Ronny bangt um seinen Arbeitsplatz und nun auch noch das. Er steht ständig unter Druck, fährt ab und an auch mal etwas länger als erlaubt. Was bleibt ihm anderes übrig. Er braucht den Job. Ein kleines Eigenheim, Frau und Kinder zuhause, die Bank im Nacken. Und die fackelt bekanntlich nicht lange. Jetzt hat er richtig Panik und fürchtet ein Fahrverbot: „Das kriege ich doch jetzt ganz sicher“, meint er am Telefon der Autobahnkanzlei. Ein paar Fragen, ein paar Antworten. Ronny kommt etwas herunter. Viele Punkte hat er noch nicht. Einen Eintrag in Flensburg, ein Abstandsvergehen. Da lässt sich notfalls über das Fahrverbot verhandeln.
Außerdem ist noch gar nicht bekannt, wie lange die Ampel schon Rot leuchtete, als er über die Haltelinie fuhr. Eine Sekunde muss es für ein Fahrverbot schon sein. Die Ermittlungsakte muss her. Danach wissen wir mehr, und außerdem: Wer sagt denn, dass es in Bußgeldverfahren entscheidend darauf ankäme, was man tatsächlich begangen hat. Oft entscheiden Formalien über den Ausgang des Verfahrens. Manche entwickeln eine Eigendynamik und finden oft nicht vorhersehbar ein erfreuliches Ende. „Also Kopf hoch Ronny, erstmal ruhig weiterfahren und vor allem Entspannen am Wochenende.“

Zwei Wochen später ist die Akte in unserem Büro. Blatt sechs ist das Fallprotokoll. Hier finden sich Fotos und Berechnungen. Am wichtigsten ist die „vorwerfbare“ Rot-Zeit. Sie beträgt 0,79 Sekunden. Schwein gehabt. Kurzer Anruf bei Ronny: Gefahr gebannt. Kein Fahrverbot. Er fragt noch einmal nach. Nein, ganz sicher kein Fahrverbot.
Auf den Fotos sind hinter Ronnys Lkw rund zehn Meter leere Straße zu erkennen. Die Fotos widerlegen Ronnys Sachverhaltsschilderung nicht. Etwa 300 Meter vor der Ampel knatterte ein uralter Trecker vor ihm her. „Womöglich aus dem Museum“, meint Ronny. „Der fuhr nicht schneller als 25. Ich überholte und bin vielleicht ein bisschen knapp vor ihm eingeschert.“ Auf einmal hört er lautes Hupen: „Links neben mir ein blauer Golf. Was der bloß hat? Ich gucke in die Spiegel, gucke auf den hupenden Golf. Keine Ahnung, was der will. Mit dem Trecker ist alles in Ordnung. Da sehe ich die Ampel. Sie leuchtet bereits gelb.“ Ronny erinnert sich noch genau. Es ist nicht mehr weit bis zur Haltelinie. Blitzschnell pfeifen die Gedanken durch seinen Kopf: „Vollbremsung? Was ist mit der Ladung? Wie lange schon gelb? Die nasse Straße, Kreuzung frei, ich zieh noch rüber.“ Plötzlich ein grell rotes Licht. Er ist geblitzt worden. „Mist!“
Nur wenige Tage nach der Rücksendung der Akte kommt der Bußgeldbescheid. Er wird direkt unserer Kanzlei zugestellt. Merkwürdig. Das dürfen die Behörden nicht, solange sie keine schriftliche Vollmacht von uns haben. Wir legen Einspruch ein und versuchen mit der Sachbearbeiterin zu reden. Wir erklären, wie sich der Vorfall ereignet hat. Aber nichts geht. Der Effekt meines telefonischen Plädoyers ist ungefähr derselbe, als wenn eine Gartenmaus gegen eine Betonmauer anrennt. Na gut, dann soll eben der Richter entscheiden. Zur Krönung erhält Ronny noch einen Brief der Behörde. Darin wird durch Unterstreichen besonders hervor gehoben, dass der Einspruch zurückgenommen werden kann. Das empfinde ich als Frechheit. Der Bürger vertraut auf die Behörde und sieht darin einen wohlgemeinten Ratschlag. Wir beantworten dieses Standardschreiben mit dem Hinweis, das dies einem fairen Verfahren nicht gerecht wird.
Jetzt geht die Akte auf Reisen. Über einen Zwischenstopp bei der Staatsanwaltschaft erreicht sie das Amtsgericht Maulbronn. Von dort wird zügig die Hauptverhandlung anberaumt. Zur Vorbereitung haben wir die Geschehnisse mit Modellautos und einer Mini-Ampel nachgestellt. Die einzelnen Etappen haben wir fotografiert. Die Bilder wollen wir in der Verhandlung vorlegen. Es ist meist besser, wenn der Richter den Ablauf auch visuell wahrnehmen kann. Und ihm wird auch schnell bewusst, dass diese Bußgeldangelegenheit für uns keine Bagatelle ist. Ronny ist sehr aufgeregt. Es ist sein erster Gerichtstermin.
Die Situation nachgestellt mit Modellen.
Der Richter ist dominant im Auftreten, wir kontern mit den Fotos. Der Sachverhalt wird erörtert. Anschließend fragt der Richter von oben herab, ob es sonst noch etwas vorzutragen gäbe. Ronny will „nein“ sagen. Der Verteidiger fällt ihm ins Wort: „Ja, es gibt noch etwas. Der Bußgeldbescheid ist in unserer Kanzlei eingegangen. Der Betroffene hat nur eine Durchschrift des Bußgeldbescheides bekommen. Das reicht nicht aus. Der Vorgang ist verjährt.“ Der Richter wirkt jetzt richtig sauer und geht hinaus. Ronny schluckt, aber verteidigen heißt eben auch kämpfen. Wir warten vor dem Gerichtssaal. Nach zehn Minuten kehrt der Richter beladen mit dicken juristischen Wälzern zurück. Jetzt geht’s richtig los. Unzulässig sei unsere Argumentation. Man könne nicht versichern, bevollmächtigt zu sein und sich dann auf die fehlende Vollmacht berufen. Die Verteidigung wird direkt angegriffen. „Wir berufen uns nur auf das Gesetz“, lautet die Antwort. „Dort heißt es ausdrücklich, dass die Zustellung an den Verteidiger nur zulässig ist, wenn eine schriftliche Vollmacht bei der Akte ist.“ Vier, fünf aufgeschlagene Bücher liegen jetzt auch auf dem Verteidigertisch. Ein juristisches Schlachtfeld. Dann unser letzter Joker: Die Geschwindigkeit von 40 km/h belegt, dass Ronny kein Rowdy ist. Er habe nicht versucht, mit Vollgas über die Ampel zu donnern. Bedächtig und konzentriert sei er wegen der nassen Straße gefahren. Die schwierigen Straßenverhältnisse könne ein Meteorologe beweisen. Der möge bitte geladen werden. Außerdem könne der Disponent vernommen werden zur Fracht. Der Richter fragt nun nicht ganz überraschend, ob wir kompromissbereit wären. „Ja, uns geht es nur um die Punkte.“ Kurzes Urteil: 35 Euro. „Rechtsmittelverzicht?“ „Selbstverständlich!“ Ronny atmet erstmal durch. Nun ist er doch froh, dass wir uns gewehrt haben.
* Name von der Redaktion geändert

Falsches Lenken und Ruhen wird streng geahndet.
Foto: Archiv FERNFAHRER
Text: Peter Möller
Von Gewerbeaufsichtsämtern oder Landesämtern für Arbeitsschutz kommen sie: die Bußgeldbescheide, die einem den Boden unter den Füßen wegziehen können. Vor allem, wenn es um Lenk- und Ruhezeiten geht. 5000 Euro werden da bisweilen aufgerufen, in einem Einzelfall sogar 8000 Euro. Das hat nichts mit Arbeitsschutz zu tun. Bei solchen Bußgeldern macht das Arbeiten keine Freude mehr. Die Krönung: Wer lenkt schon freiwillig seinen Lkw zu lange oder ruht ohne Druck zu wenig aus?
Wenn der Anhörungsbogen mit der Auflistung der Missetaten im Briefkasten liegt, gilt es, den Schaden möglichst gering zu halten. Nach meiner Meinung hilft das schnelle Gespräch mit der Behörde. Solange nur ein Anhörungsbogen im Raum ist, lässt sich das Eisen noch schmieden. In dieser Phase hat sich die Behörde noch nicht auf eine Summe festgelegt. Anders sieht es aus, wenn der Bußgeldbescheid bereits erlassen ist. Hier hat der Sachbearbeiter bereits eine Entscheidung getroffen. Jetzt ist es schwieriger, aber nicht chancenlos. Selbst im späteren Verfahren kann man mit Richtern noch etwas Vernünftiges aushandeln. Richter lieben solche Fälle nämlich gar nicht, weil es ausgesprochen schwierig ist, in diesem Bereich hieb- und stichfeste Urteile abzufassen, die einer Überprüfung standhalten. Je eher man die Initiative ergreift, desto besser. Im Gespräch ist es wichtig, sich nicht in Weltschmerz zu verheddern, sondern wenigstens eine Andeutung von Reue zu zeigen. Gut, wenn man vortragen kann, dass man sich bei seinem Anwalt erkundigt hat und ein langes sehr lehrreiches Gespräch über Lenk- und Ruhezeiten bekommen hat. Der Verwaltungsbeamte will hören, dass der Fahrer das Problem ernst nimmt und keine Wiederholungsgefahr besteht. Also gilt es, diesen Glauben zu stärken. Hilfreich auch, wenn der Fahrer vortragen kann, dass ein Teil der Verstöße oder gar alle unbewusst passierten.
Dass der Arbeitgeber wenigstens ein Mitverschulden an der Misere hat, weiß die Behörde selbst. Man sollte es aber der Vollständigkeit halber wenigstens andeuten. Zuletzt und sehr gewichtig ist die eigene wirtschaftliche Situation. Wer sich etwa in der Privatinsolvenz befindet, sollte das keinesfalls verschweigen. Im Gegenteil. Schulden, geringes Gehalt, die arbeitslose Ehefrau, all das muss auf den Tisch, damit der Beamte es bei seiner Entscheidung berücksichtigen kann. Je schlimmer die wirtschaftliche Situation, desto geringer das Bußgeld.
Aber Achtung, das gilt nicht für Punkteträchtiges wie etwa Abstands- oder Geschwindigkeitsvergehen. Sollte der Fahrer noch nicht so häufig mit Verstößen aufgefallen sein, ist dies hilfreich, aber die Behörden wissen oft auch nichts voneinander. So lässt sich auf die Unkenntnis einer Behörde von anderen Verfahren spekulieren. Gegen überhöhte Bußgelder bei Lenk- und Ruhezeitverstößen lässt sich durchaus etwas machen. Reduzierungen um 50 Prozent gehen oft. 80 oder 90 Prozent Rabatt sind auch nicht selten. Wer sich das nicht zutraut, dem empfehle ich dringend, einen Rechtsanwalt mit dem Gespräch zu beauftragen. Verkehrsrechtschutzversicherungen zahlen die Kosten, aber auch ohne Rechtschutz dürfte sich dies wegen der zu erwartenden Ersparnis lohnen.
FERNFAHRER 12 | 2009
Die Reaktionen von Gerichten und Bußgeldstellen auf den beeindruckenden Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zu Brückenabstandsmessungen (siehe FERNFAHRER 11/09) sind nicht einheitlich. Mittlerweile liegen aber auch erste positive Entscheidungen vor. Das Amtsgericht Rendsburg stellte mit Blick auf den Karlsruher Beschluss ein Bußgeldverfahren ein. Der bereits anberaumte Gerichtstermin wurde nach Verkündung der Entscheidung der höchsten deutschen Richter kurzer Hand aufgehoben. Reimund M. war vorgeworfen worden, den Mindestabstand von 50 Metern nicht eingehalten zu haben. Der Abstand zum vorfahrenden Fahrzeug soll bei einer Geschwindigkeit von 78 km/h nur 25 Meter betragen haben. 80 Euro sollte das kosten, zusätzliche wären drei Punkte eingetragen worden. Mit der Einstellung wurde das Verfahren sanktions- und punktefrei beendet.
AG Rendsburg 17 Owi 579 Js 33648/09 (242/0)
Eine Nötigung im Straßenverkehr wurde Lars U. vorgeworfen. Er soll zu schnell und extrem nah aufgefahren sein. Dazu soll er seinem Wunsch, im engen Baustellenbereich schneller zu fahren, durch lautes Hupen und durch Lichtsignale Nachdruck verschafft haben. 800 Euro und fünf Punkte waren die staatliche Antwort auf dieses Fehlverhalten. Die Zeugen bestätigten den Tatvorwurf. Lars U. war einsichtig, entschuldigte sich bei der bedrängten Familie und versicherte, dass es sich bei diesem Fall um einen Ausrutscher handeln würde. Das Gericht hatte diesbezüglich Bedenken, nachdem es den Verkehrszentralregisterauszug verlesen hatte. Zwölf Punkte waren bereits eingetragen. Erst nachdem die Verteidigung detailliert darlegte, dass der Nötigungsvorsatz fehlen würde, oder zumindest nicht nachweisbar sei, konnte über eine Einstellung nachgedacht werden. Die musste aber, das machten Gericht und Staatsanwaltschaft mit Vehemenz deutlich, richtig wehtun. Gegen Zahlung von 800 Euro wurde das Verfahren nach § 153 a StPO eingestellt. Die Auflage ist zwar genauso hoch wie die Strafe. Dafür gibt es bei der Einstellung aber keine Punkte und außerdem zahlt die Rechtsschutzversicherung die Kosten. Das hätte sie bei einer Verurteilung wegen Nötigung nicht getan.
AG Neuss 5 Cs 11 Js 35/09-182/09
Die B 100 ist an verschiedenen Stellen vierspurig ausgebaut. Der Lkw rollt und man verfällt leicht dem Irrglauben, es handele sich um eine Autobahn. Und so zeigte der Tacho bei Bernd G. satte 80 km/h. Er glaubte einfach daran, auf autobahnähnlichen Straßen 80 fahren zu dürfen. Entsprechend verblüfft war er, als ein Anhörungsbogen und dann ein Bußgeldbescheid ins Haus flatterten. Selbst in der Fahrschule sei ihm das so beigebracht worden. Tatsächlich hat ein kleines deutsches Amtsgericht vor vielen Jahren entschieden, dass Lkw auf autobahnähnlichen Straßen 80 fahren dürfen. Alle anderen Gerichte haben versucht, dies zu korrigieren. Leider ist die Fehlentscheidung immer noch in aller Munde. Die anderen „999“ Entscheidungen der übrigen Gerichte werden kaum zur Kenntnis genommen. Selbst in Fachveröffentlichungen findet sich bisweilen die fehlerhafte Rechtsauffassung. Nur mit dem Schild „Kraftfahrstraße“ (siehe links) sind auf vierspurigen Straßen 80 erlaubt. Auch Bernd G. unterlag einem Verbotsirrtum und fuhr 80 statt der erlaubten 60. Das Gericht glaubte uns und reduzierte das Bußgeld auf 35 Euro.
AG Wolfen 2 Owi 493 js 12326/09 (276/09)
Peter S. wird vorgeworfen vom 18. auf den 19. Juni die Ruhezeit um 23 Minuten verkürzt und die Tageslenkzeit um acht Stunden und 6 Minuten verlängert zu haben. Außerdem soll er am 26. Juni das Schaublatt mehr als 24 Stunden im Gerät gelassen haben. Ein Bußgeld in Höhe von 261,50 Euro droht. Die Autobahnkanzlei trägt telefonisch vor, dass der Tatvorwurf eins den Tatvorwurf zwei zwingend mit sich bringt und dass der Dritte eine Bagatelle sei. Der Mandant bedauere die beiden zurechenbaren Verstöße ausgesprochen. Er sei mit Lenk- und Ruhezeiten noch nie in Erscheinung getreten. Der Tatvorwurf zwei dürfe aber nicht selbstständig sanktioniert werden. Außerdem weisen wir auf die schwachen wirtschaftlichen Verhältnisse des Fahrers hin. Das Bußgeld wird auf 37,50 Euro herabgesetzt.
Zentrale Bußgeldstelle im Technischen Polizeiamt Sachsenanhalt, Az. 3702 -139926-7
FERNFAHRER 12 | 2009

| Telefon: | (03643) 770 990 |
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| Telefax: | (03643) 770 660 |
| E-Mail: | zentrale(at)autobahnkanzlei.de |