Wir im FERNFAHRER – Heft 1/2011

Aus FERNFAHRER Heft 1/2011

Hartes Manöver

Lkw-Fahrer Stephan K.* soll einen Polizisten in Zivil genötigt haben - doch so einfach will er diese Anschuldigung nicht hinnehmen.

Text | Peter Möller

Der Belastungszeuge ist ein Polizist. Na super, besser kann es ja kaum erwischen - Stephan K. sitzt mir in der Autobahnkanzlei gegenüber. "Wie stehen denn meine Chancen?" fragt er besorgt. "Wenn ich das bereits jetzt vorhersagen könnte, wäre ich bestimmt schon Millionär und nicht mehr Rechtsanwalt," scherze ich und erkläre ihm, dass dies im Vorfeld nicht abschließend zu sagen ist. Dennoch, die meisten Verfahren haben auch ihre Möglichkeiten in sich.

Stephans Vergehen: Er hat mit seinem Lkw überholt. Das Problem bei der Sache: Ein Polizeibeamter in einem Pkw fühlte sich persönlich genötigt. Ja mehr noch, er will ein Unfalldrama nur durch eine geistesgegenwärtige Vollbremsung vermieden haben.

Mehrere Beamte befanden sich auf der Nachhausefahrt von einem Seminar. Aus diesem Grund hatten sie keine Unterlagen zur Erfassung der Daten dabei. Ein Handzettel muss also reichen. Auf dem hat Stephan aber nichts unterschrieben und schon gar nichts zugegeben. Auf die nicht obligatorische aber typische Polizistenfrage, warum er denn wohl angehalten würde, antwortet Stephan nur mit Kopfschütteln. Gegen den Vorwurf, beim Überholen nicht aufgepasst zu haben, verwehrt er sich. Er hat nach hinten geschaut und hat eine große Lücke von 400 bis 500 Metern gesehen. Stefan erinnert sich ganz genau. Geblinkt hat er auch frühzeitig. Das Polizeifahrzeug war das Dritte einer Kolonne. Nach dem Überholmanöver fahren die ersten beiden Pkw ohne Stephan irgendein Zeichen zu geben an ihm vorbei. Auf dem dritten Fahrzeug, dem Polizeiwagen, leuchtet dann "Bitte folgen".

80 Euro und zwei Punkte drohen ihm, doch mit beidem ist er so nicht einverstanden. Stephan fühlt sich ungerecht behandelt und ist sich keiner Schuld bewusst. Ich erkläre ihm, dass wir eine realistische Chance haben. Alles hängt von unserem Auftreten vor Gericht ab. Er selbst mit seiner Überzeugungskraft ist das stärkste Verteidigungsmittel. Das müssen wir richtig einsetzen, also üben wir seine Aussage immer wieder und immer wieder. Allerdings, zu dem Termin vor Gericht sind auch der Polizeibeamte und ein Sachverständiger geladen.

Am Verhandlungstag sind wir zeitig vor Ort und sprechen noch einmal alles durch. Nach Aufruf zur Sache schildert Stephan ruhig und sachlich den Geschehensablauf aus seiner Sichtweise. Der Richter ist verblüfft über die vielen Informationen und Daten, die Stephan zu dem Hergang noch parat hat. schreibt eifrig mit. Stephan schildert wann, wo und wie oft er in welche Spiegel geschaut hat, wie die Abstände waren und mit welchen Geschwindigkeiten sich die Pkw näherten. Darüber hinaus überreicht Stephan seine Original-Tachoscheibe vom "Tattag", die seinen Vortrag untermauert.

Es folgt die Vernehmung des Polizeibeamten: Er fuhr mit 160 Kilometern pro Stunde die Autobahn lang. Wegen zweier Pkw musste er abbremsen. Plötzlich und völlig Vorwarnung sei dann Stephan mit seinem Lkw auf die linke Spur gezogen. Er habe sofort eine Notbremsung einleiten müssen. Es sei kaum möglich gewesen, das Fahrzeug in der Spur zu halten. Genötigt und bedroht habe er sich gefühlt. Weitere Angaben kann er nich machen. Wie nahe er hinter den beiden Pkw gefahren ist, weiß er nicht mehr.

Der Richter wirkt hier etwas ungehalten und fragt den Verteidiger, ob er noch Fragen hat. Natürlich haben wir die. Nach mehrfachem Nachfragen erklärt der Zeuge, dass er natürlich mit Legalabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug gefahren sei. 80 Meter Abstand habe er sicher gehabt. Darüber hinaus frage ich ihn, wie denn das Bremsverhalten seiner Bremsen gewesen sei. Das ABS habe gestottert, da sei er kurz von der Bremse gegangen und habe dann weitergebremst. Nun hat die Verteidigung keine weiteren Fragen mehr. Der Richter aber noch: warum der Zeuge denn jetzt auf einmal Angaben machen könne? Der gibt an, er habe zunächst nichts sagen wollen, damit er nichts Falsches sage. Aber die Aussage, die er nun gemacht habe, sei korrekt.

Das Gericht hat - anscheinend in leiser Vorahnung - bereits einen Sachverständigen geladen und befragt ihn nun nach seiner Einschätzung. Der kommt auch ohne große Umschweife sofort zur Sache. Nach seiner Sicht der Dinge hat der Polizeibeamte schlichtweg das Überholmanöver von Stephan verschlafen. Stephan und ich trauen unseren Ohren kaum. Aus dem Stand eine Aussage zu unseren Gunsten! Die Begründung: Bei dem durch den Polizeibeamten eingehaltenen Legalabstand hätte dieser ohne Probleme seine Geschwindigkeit von 160 Kilometern pro Stunde auf die von Stephan laut Tachoscheibe gefahrenen 85 Kilometer pro Stunde reduzieren können. Eine Notbremsung war also nicht geboten. Der Sachverständige geht davon aus, dass der Zeuge ganz einfach nicht aufgepasst hat.

Weder Richter noch Verteidiger haben Fragen an den Sachverständigen. Der Richter erklärt, dass er auf eine Verlesung des Verkehrszentralregisters verzichtet. Ich freue mich, denn das kann nur Freispruch bedeuten. Den beantrage ich auch. Stephan hat hier wirklich nichts falsch gemacht. Das beweist die Vernehmung des Sachverständigen. Das Gericht unterbricht noch einmal kurz. Es muss das Urteil noch abfassen. Nach wenigen Minuten betritt der Richter wieder den Sitzungssaal. Wir erheben uns zur Urteilsverkündung: Freispruch. Wir verlassen ziemlich froh den Gerichtssaal.

Urteile aus der Autobahnkanzlei

In der Klemme

Gerade fünf Minuten dauerte eine Verhandlung von dem Amtsgericht Ingolstadt: 35,45 Meter Abstand bei einer Geschwindigkeit von 65 km/h auf der Autobahn. Diese Werte sprechen für sich. Die Geschwindigkeit musste Lkw-Fahrer Andreas P.* reduzieren, um den Abstand wieder aufzubauen. Vor der Messanlage waren die Fahrzeuge zusammengerückt. Andreas saß in der Klemme. Knapp zehn Meter hinter ihm fuhr ein nachfolgender Lkw. Nach links konnte er nicht ausweichen. Dort fuhren zwei Pkw. Der Richter tat das Richtige bei solchen besonderen Tatumständen: 35 Euro, keine Punkte.

Amtsgericht Ingolstadt, Az.: 1 OWi 22 Js 12024 1 10

Wunder gibt es immer wieder

Sebastian W.* soll 680 Euro Bußgeld wegen Lenk- und Ruhezeitüberschreitung zahlen. Seinen Job bei dem Unternehmen hatte er mittlerweile selbst gekündigt. Er hat dem Druck des Arbeitgebers nervlich nicht mehr standhalten können. Das wurde ihm alles zu viel. Sogar eine Magenschleimhautentzündung war die Folge des Stresses. Die Verteidigung legt die Kündigung des Arbeitsverhältnisses und ein Arztgutachten vor. Die Richterin reagiert souverän: Bei so einer Konstellation darf es kein Bußgeld geben. Eine Ahndung ist nicht geboten. Einstellung nach § 47 Abs. 2 OWiG.

Amtsgericht Erlangen, Az.: 6 OWi 915 Js 144780/10

Ampel mit Aufwärmphase

Vor dem Amtsgericht Esslingen verhandelten wir einen sogenannten Rotlichtverstoß. Ein Sachverständiger wird über Gelbphase, Bremsmöglichkeiten und Geschwindigkeiten von Michael S.* gehört. Es wird um zehntel Sekunden gerungen. Auf Antrag der Verteidigung berücksichtigt der Sachverständige die Aufwärmphase des Rotlichtes. Nach langer Diskussion reduziert der Richter das Bußgeld in den punktefreien Bereich. Das aber nur haarscharf: 39 Euro verkündet er.

Amtsgericht Esslingen, Az.: keine Angaben

Der falsche Briefkasten

In einem Verfahren vor dem Amtsgericht Erlangen ging es um Formalien. Eigentlich war Gegenstand der Verhandlung ein Abstandsvergehen. Tatsächlich drehte sich alles um die Frage, ob eine Zustellung bei der Ex-Partnerin rechtliche Wirkungen, zum Beispiel eine Verjährungsunterbrechung, auslösen kann. Die Verteidigung vertrat hierzu einen klaren Ansatz: Dorthin wo man nicht mehr wohnt, darf auch nicht zugestellt werden. Am Ende wurde das Verfahren nach §47 Abs. 2 OWiG eingestellt. Das Gericht war sich überdies nicht ganz sicher, ob der Betroffene der Fahrer war.

Amtsgericht Erlangen, Az.: 6 OWi 912 Js 144743/10


Sämtliche Entscheidungen sind Einzelfallentscheidungen. Sie zeigen, wie das jeweilige Verfahren ausging. Verallgemeinern kann man daher keinen dieser Fälle.

* Namen von der Redaktion geändert

Aus FERNFAHRER Heft 1/2011

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